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20. Dezember 2018

BNetzA-Festlegung zur Marktkommunikation 2020 erlassen (Az.: BK6-18-032)

Nach der Grundkonzeption des MsbG ist angestrebt, dass künftig alle beim Kunden mit Hilfe mittels eines so genannten "intelligenten Messsystems" (iMS) erhobenen Messwerte im Idealfall ausschließlich dort dezentral gespeichert, aufbereitet und im Anschluss sternförmig an alle berechtigten Empfänger verteilt werden. Das setzt voraus, dass die verfügbaren iMS technisch in der Lage sind, eine dezentrale Messwertaufbereitung und -verteilung durchzuführen. Die so genannten iMS der 1. Generation ("G1-Geräte") beherrschen dies nicht.

Mit Blick darauf hatte die Bundesnetzagentur bereits im Jahr 2016 das so genannte Interimsmodell für die Marktkommunikation festgelegt, wonach die Messwerterhebung und -verteilung einstweilen weiterhin über die Marktrolle Netzbetreiber erfolgen darf. Diese Festlegung basierte auf einer auf den 31.12.2019 zeitlich befristeten Rechtsgrundlage und erfolgte in Erwartung der Verfügbarkeit so genannter iMS der 2. Generation ("G2-Geräte") ab 2020, die eine dezentrale Messwertaufbereitung und -verteilung beherrschen sollen.
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass derartige Geräte jedenfalls zum 01.01.2010 noch nicht am Markt verfügbar sein werden.

Für die weitere Entwicklung der Vorgaben zur bundesweiten Marktkommunikation im Energiemarkt war daher durch die Beschlusskammer 6 die Frage zu beantworten, wie im Bereich Strom nach Ablauf der Ermächtigungsgrundlage für die Marktkommunikation nach dem Interimsmodell zum 31.12.2019 eine weiterhin rechtskonforme Ausgestaltung sichergestellt werden kann.

Die heute getroffene Entscheidung der Bundesnetzagentur leitet daher die grundsätzliche Methodik bezüglich des Umgangs mit Messwerten in der Marktkommunikation Strom mit Wirkung zum 01.12.2019 auf die durch das Messstellenbetriebsgesetz vorgegebenen neuen Grundprämissen über:

  • Die Aufgabe der Messwerterhebung, -aufbereitung und -verteilung ist künftig durch die Marktrolle "Messstellenbetreiber" (MSB) umfassend wahrzunehmen. Dies gilt umfassend für jegliche Messtechnik im Strommarkt.
  • Messwerte werden durch den MSB wie gesetzlich angeordnet sternförmig verteilt; bis zur Verfügbarkeit von G2-Geräten hat dies zunächst über das IT-System des MSB zu erfolgen
  • Die Aggregation von Einzelwerten zu Bilanzkreissummen für die Bilanzkreisabrechnung erfolgt für alle mit iMS ausgestatteten Kunden künftig beim Übertragungsnetzbetreiber

Zur Implementierung dieser grundlegenden Änderungen in die Geschäftsprozessbeschreibungen des Strommarktes war es erforderlich, sämtliche der heute in Anwendung befindlichen Prozessdokumente anzupassen:

  • Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
  • Wechselprozesse im Messwesen Strom (WiM Strom)
  • Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES)
  • Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)

Einige weitere vorgenommene Prozessoptimierungen wie die Verkürzung der Identifikationsfrist bei Lieferanmeldung oder Kündigung mittels der neuen Marktlokations-ID sowie Konkretisierungen für die Anwendung von Signatur und Verschlüsselung der Marktkommunikation und der Fahrplanübermittlung sorgen zusätzlich für flexiblere und sichere Prozessabwicklung im Massengeschäft.

Den Beschluss BK6-18-032 vom 20.12.2018 nebst allen Anlagen können Sie unter www.bundesnetzagentur.de/mako2020 abrufen.