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3. Mai 2017

Position des BEMD zur Einführung einer eigenständigen Identifikationsnummer (Marktlokations-ID)

1. Hintergrund

Am 20.12. 2016 haben die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur in dem Verwaltungsverfahren zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende unter dem Aktenzeichen BK6-16-200 bzw. BK7-16-142 einen Beschluss gefasst, der unter anderem die Einführung einer eigenständigen Identifikationsnummer (Marktlokations-ID) vorsieht. Weiterhin werden auch die Prozesse nach GPKE, WiM, MEPS zum 01.10.2017 anzupassen sein. Speziell für die Einführung der eindeutigen Marktlokations-ID heißt es in dem Beschluss unter Punkt 4 (BK6-16-200) bzw. Punkt 3 (BK7-16-142):

„Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bzw. Gasversorgungsnetzen werden verpflichtet, spätestens bis zum 01.02.2018 flächendeckend alle Marktlokationen im Sinne der Anlage 1 zu dieser Festlegung mittels einer eigenständigen Identifikationsnummer (Marktlokations-ID) zu identifizieren, die folgende Anforderungen erfüllt:

  • Die Marktlokations-ID darf nicht mit der für die Identifikation von Messlokationen im Sinne der Anlage 1 zu dieser Festlegung verwendeten Identifikationsnummer identisch sein.
  • Die Generierung und Ausgabe der IDs erfolgt durch eine zentrale bundesweite Stelle (Codevergabestelle).Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bestellen unverzüglich bei der Codevergabestelle die benötigte Anzahl an Codes und weisen sie den in ihrem Netz befindlichen Marktlokationen zu. Die betroffenen Marktbeteiligten sind über die jeweilige Zuweisung unverzüglich zu informieren. Die Codevergabestelle erfasst ausschließlich den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Code zum Zeitpunkt der Erstausgabe bestellt hat.
  • Die ID identifiziert die jeweilige Marktlokation nach ihrer erstmaligen Zuordnung dauerhaft. Eine Veränderung ist unzulässig, solange die Marktlokation existiert. Dies gilt auch in Fällen von Konzessionswechseln.
  • Die Marktlokations-ID muss mit einer Prüfziffer ausgestattet sein, anhand derer überprüft werden kann, ob eine ID korrekt übermittelt worden ist.“

Weiterhin heißt es:
„Die Beschlusskammer hat sich dafür entschieden, die jederzeitige Eindeutigkeit dadurch sicherzustellen, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet wird, in einem Übergangszeitraum bis längstens zum 01.02.2018 flächendeckend alle Marktlokationen mit einer eigenständigen, neu einzuführenden, ID-Nummernsystematik auszustatten.“

2. Konsequenz

Die Vorgaben aus dem BK6-16-200 bzw. BK7-16-142 sind im Wesentlichen zum 01.10.2017 für die Interimslösung umzusetzen. Die Umsetzung sollte im besten Fall so erfolgen, dass auch für das anschließend auszuprägende Zielmodell eine effektive Vorbereitung erfolgt. Für die Einführung der eindeutigen Marktlokations-ID müssen die betroffenen Marktteilnehmer alle Zählpunkte in sogenannte Messlokationen und Marktlokationen aufteilen. Die Bezeichnung Marktlokation ersetzt dabei den bislang in der GPKE verwendeten Begriff der Entnahmestelle. Marktlokation ist jener Punkt, an dem Energie erzeugt und verbraucht wird und der Gegenstand von Lieferantenwechsel-bzw. Bilanzierungsprozessen ist. Die Prozessbeschreibungen führen darüber hinaus den neuen Begriff des „Lokationsbündels“ ein. Unter ihm sind exemplarische Kombinationen beschrieben, in welchem Verhältnis gegenseitige Abhängigkeiten einer oder mehrerer Markt-bzw. Messlokationen in der Praxis vorkommen können. Der vorliegende Beschluss ändert somit offensichtlich das etablierte Datenmodell für alle Zählpunktbezogenen Stamm- und Bewegungsdaten sowie die darauf aufbauenden Prozesse.

Darüber hinaus gibt es für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2017 und dem 01.02.2018 keine klaren Vorgaben für das Übergangsszenario.

3. Fazit

Im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben, die aus dem Umsetzung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende resultieren haben insbesondere die Mitgliedsunternehmen des BEMD (Bundesverband der Energiemarktdienstleister e.V.) eine Reihe von Aufgaben zu übernehmen. Die ist im besonderen Maße im Rahmen der Einführung der eindeutigen Marktlokations-ID der Fall. Die Mitgliedsunternehmen des BEMD sind nicht nur als Dienstleister für den Aufbau des neuen Modells für die Stamm und Bewegungsdaten verantwortlich sondern auch für die Migration aller relevanten Daten ind das neue Datenmodell. Die Mitglieder des BEMD erachten die Vorgaben aus dem BK6-16-200 bzw. BK7-16-142 für sinnvoll und notwendig. Verbunden mit dem Ziel eines einheitlichen Starts für die neue Marktlokations-ID ist es aus Sicht des BEMD dringend geboten den Startermin frühestens auf den 01.04.2018 zu legen. Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die notwendigen Kapazitäten zur Zeit nicht ausreichen um den 01.02.2018 als spätesten Umstellungstermin zu gewährleisten. Unternehmen, die nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt die Umstellung geplant, budgetiert und das Projekt vergeben haben, können das Ziel zum 01.02.2018 kaum noch erreichen.

Bei unveränderter Terminierung auf dem 01.02.2018 kann es aus Sicht des BEMD sehr wahrscheinlich dazu kommen, dass eine wesentliche Anzahl der Zählpunkte in Deutschland nicht auf das neue Modell umgestellt sein werden.